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VG Hamburg, 12.10.2016 - 9 K 908/16 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 44a VwGO
Antrag auf Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens; Benennung des Wiederaufgreifensgrundes - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09
Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss; …
Auszug aus VG Hamburg, 12.10.2016 - 9 K 908/16
Denn weder die Behörde noch das ggf. später darüber entscheidende Gericht darf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe berücksichtigen, da der konkret darzulegende Wiederaufgreifensgrund den Gegenstand des Verfahrens auf Wiederaufgreifen bestimmt (BVerwG, Urt. v. 9.12.2010, 10 C 13/09, juris, Rn. 28).Denn der Kläger hat nicht vorgetragen und es ist nicht ersichtlich, dass er ohne grobes Verschulden außerstande war, den Inhalt seiner persönlichen Eingabe in dem früheren Verfahren, das zum bestandskräftigen Bescheid vom 25. Juli 2014 führte, geltend zu machen (vgl. § 51 Abs. 2 HmbVwVfG) und dass er mit dieser Eingabe die dreimonatige Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG, die auch für im gerichtlichen Verfahren neu vorgebrachte Wiederaufgreifensgründe gilt (BVerwG, Urt. v. 9.12.2010, 10 C 13/09, juris, Rn. 28), eingehalten hat.